Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte vor dem Verlassen des Zimmers das geöffnete Fenster bemerken und diese Gefahrenquelle beseitigen können." Thema der Sachverhaltsfeststellung ist also zunächst die Klärung der Frage, ob das Fenster geöffnet war, als die Beschuldigte das Zimmer verlassen hat.