können. Entsprechend habe der tatbestandsmässige Erfolg von der Beschuldigten dadurch hätte vermieden werden können, indem sie das Fenster vor Verlassen des Raumes geschlossen hätte. Gegen diesen Vorwurf konnte sich die Beschuldigte denn auch genügend zur Wehr setzen und das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 4. 4.1. Umstritten sind zunächst die Feststellung des Sachverhalts und insbesondere die Beweiswürdigung. Dazu ergibt sich Folgendes: