3.2.2. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, ihre Aufsichtspflicht ungenügend wahrgenommen zu haben, indem sie bei geöffneten Fenster das Zimmer verlassen und die beiden darin spielenden Kinder unbeaufsichtigt gelassen habe, worauf das Opfer aus dem geöffneten Fenster habe fallen können. Die Umschreibung der Vorhersehbarkeit des Erfolgs ist damit genügend umschrieben und besteht darin, dass unbeaufsichtigte spielende Kinder bei geöffneten Fenster hinausfallen und sich verletzen -9-