Weiter war die Kindsmutter an der Berufungsverhandlung anwesend, was einer konkludenten Erklärung gleichkommt, dass sie mit den Handlungen der Privatklägervertreterin einverstanden ist resp. diese von ihr gehörig bevollmächtigt wurde. -8- 2.4. Nach dem Gesagten ist die Privatklägervertreterin zur Vertretung des Privatklägers im Berufungsverfahren bevollmächtigt, weshalb auf die Berufung des Privatklägers einzutreten ist.