2014, N 6 zu Art. 129 StPO). Vorliegend ergibt sich aus sämtlichen Umständen, dass die gesetzliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin Gehring gehörig bevollmächtigt hat. Einerseits liegt eine Vollmacht des früheren Vertreters in den Akten, aus welcher zweifellos hervorgeht, dass die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin dem Anwalt eine Vollmacht in Bezug auf den Unfall vom 14. September 2020 gegeben hat (vgl. act. 81). Weiter war die Kindsmutter an der Berufungsverhandlung anwesend, was einer konkludenten Erklärung gleichkommt, dass sie mit den Handlungen der Privatklägervertreterin einverstanden ist resp.