2.3.2. In Bezug auf die sich in den Akten befindliche Vollmacht (act. 375) ergibt sich, dass die Vertreterin in Sachen "E., geb. mm.tt.89" bevollmächtigt wurde. Diese Formulierung mag zwar ungeschickt und ungenau erscheinen. In analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 2 StPO für die Vertretung der Privatklägerschaft gilt jedoch, dass zur Ausübung der Vertretung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung vorausgesetzt wird und, dass das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht eine blosse Ordnungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit der Verfahrenshandlung zur Folge hat (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 129 StPO).