Zudem erklärte die Privatklägervertreterin vor Obergericht, dass seit längerer Zeit kein Kontakt zum Kindsvater, welcher sich in Ungarn aufhalten soll, hergestellt werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Selbst wenn es sich dabei um eine Behauptung des Privatklägers resp. seiner Vertretung handelt, welche nicht bewiesen ist und nicht nachgeprüft werden kann, so wäre unter diesen Umständen die Kindsmutter gemäss Art. 301 Abs. 1bis Ziff.