2.3. 2.3.1. Vorliegend kann einerseits davon ausgegangen werden, dass die Mandatierung einer Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren vom Vater des Privatklägers grundsätzlich mitgetragen wird, da es im Sinne des Kindes geführt wird. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Elternteilen sind dem Gericht nicht bekannt und es liegt keine Interessenkollision resp. liegen keine sich widersprechende Interessen zwischen dem Privatkläger und dem Kindsvater vor. Entsprechend umfasst die von der Kindsmutter unterzeichnete Vollmacht ebenso das Einverständnis des Kindsvaters.