2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO wird eine handlungsunfähige Person durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. Von Gesetzes wegen haben die Eltern die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZGB dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt, wenn beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge sind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge üben die Eltern grundsätzlich ihre Entscheidkompetenzen gemeinsam aus (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann bei dringlicher Angelegenheit (Ziff.