Entsprechend müsse auch die Vollmacht der Vertreterin des Privatklägers von beiden Elternteilen unterzeichnet sein (Nichteintretensantrag der Beschuldigten, Rz. 1 bis 8). Weiter ergebe sich aus der eingereichten Vollmacht vom 10. Juni 2022, dass die Vertreterin zur Wahrung der Interessen "in Sachen E., geb. mm.tt.89" (vgl. act. 375) bevollmächtigt worden sei und entsprechend in der vorliegenden Sache ohnehin nicht rechtsgenüglich für den Privatkläger handeln könne (Nichteintretensantrag der Beschuldigten, Rz. 9 f.).