2. 2.1. In formeller Hinsicht machte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass die Vertreterin des Privatklägers nicht gehörig bevollmächtigt sei, da die Vollmacht nur von der Mutter als gesetzliche Vertretung des minderjährigen Privatklägers unterschrieben worden sei, jedoch beiden Elternteilen die elterliche Sorge zukomme. Entsprechend müsse auch die Vollmacht der Vertreterin des Privatklägers von beiden Elternteilen unterzeichnet sein (Nichteintretensantrag der Beschuldigten, Rz. 1 bis 8).