3.3. Der Privatkläger reichte am 20. September 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt dabei an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Die Beschuldigte teilte am 11. Oktober 2022 mit, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung die Berufungsantwort erstatten werde. -6- 3.6. Am 28. März 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Beschuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: