2. Die Beschuldigte sei der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nach Art. 219 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten. 3.2. Mit Verfügung vom 1. September 2022 hielt der Verfahrensleiter fest, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberufung erklärt wurde. Weiter ordnete er das mündliche Verfahren an.