3.2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. -5- 4.1. Dem Verteidiger der Beschuldigten, lic. iur. André Kuhn wird eine richterlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 16'755.85 (inkl. Fr. 1'197.96 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 4.2. Die übrigen Parteikosten hat die Beschuldigte selber zu tragen. 5. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen.