1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen durch die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB. 2. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: