Die Beschuldigte verhielt sich pflichtwidrig unvorsichtig, indem sie bei geöffnetem Fenster das Zimmer verliess und die beiden Kinder dadurch unbeaufsichtigt liess, worauf das Opfer auf den Fenstersims klettern und sodann aus dem geöffneten Fenster fallen konnte. Indem die Beschuldigte ihre Aufsichtspflicht zeitweise ungenügend wahrgenommen hat, war ihr Verhalten für den Verletzungserfolg kausal. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte vor dem Verlassen des Zimmers das geöffnete Fenster bemerken und diese Gefahrenquelle beseitigen können.