Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. begangen durch Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219 Abs. 1 StGB Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, ihre Fürsorgepflichten gegenüber einem ihr anvertrauten Kind verletzt oder vernachlässigt und dieses dadurch in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet.