Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.169 (ST.2022.13; StA.2020.2930) Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Gehring, […] Beschuldigte B._____, geboren am mm.tt.1970, von Gipf-Oberfrick und Gommiswald, […] verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung sowie Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 18. Januar 2022 folgenden Strafbefehl gegen den Beschuldigten: Sachverhalt: Fahrlässige schwere Körperverletzung Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit geschädigt. begangen durch Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht Art. 219 Abs. 1 StGB Die Beschuldigte hat fahrlässig, d.h. aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, ihre Fürsorgepflichten gegen- über einem ihr anvertrauten Kind verletzt oder vernachlässigt und dieses dadurch in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung gefährdet. Die Beschuldigte war am Montag, 14. September 2020, die verantwortliche Mittagstisch-Aufsicht des Mittagstisches der Schule Q. in Q., und als solche den Mittagstisch-Kindern gegenüber fürsorgepflich- tig. Nach dem Essen verteilten sich die 11 anwesenden Kinder auf verschiedene Räume, wobei das spä- tere Opfer, der Strafkläger A., geb. mm.tt.2011, und D., geb. mm.tt.2013, im Zimmer verblieben und mit einer Plüschtier-Giraffe Werfen und Fangen spielten. Als die Beschuldigte den Raum verliess, war das mittlere Fenster im Zimmer geöffnet. Dies war auf- grund der Raumarchitektur von der Zimmertür aus nicht sichtbar; gleichzeitig war Lüften Bestandteil der damaligen COVID-19 Empfehlungen. Währendem die Beschuldigte im Spielzimmer vis-à-vis Nachschau nach den anderen Kindern hielt, kletterte das Opfer auf den Fenstersims, stellte sich aufrecht hin, hüpfte dort herum und stürzte dabei um ca. 13.00 Uhr aus dem offenen Fenster knapp fünf Meter in die Tiefe; es prallte draussen auf den Plattenboden. Die Beschuldigte verhielt sich pflichtwidrig unvorsichtig, indem sie bei geöffnetem Fenster das Zimmer verliess und die beiden Kinder dadurch unbeaufsichtigt liess, worauf das Opfer auf den Fenstersims klettern und sodann aus dem geöffneten Fenster fallen konnte. Indem die Beschuldigte ihre Aufsichts- pflicht zeitweise ungenügend wahrgenommen hat, war ihr Verhalten für den Verletzungserfolg kausal. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte vor dem Verlassen des Zimmers das ge- öffnete Fenster bemerken und diese Gefahrenquelle beseitigen können. Durch den aus dem Fehlverhalten der Beschuldigten resultierenden Sturz erlitt das Opfer eine schwere Schädigung an Körper und Gesundheit. Gemäss Arztbericht vom 9. November 2020 des Universitäts- Kinderspitals beider Basel (UKBB) erlitt das Opfer folgende Verletzungen: -3- 1. Polytrauma bei Sturz aus grosser Höhe am 14. September 2020 • 2° offene distale Unterarmfraktur rechts mit Abriss A. ulnaris mit Kompartmentsyndrom • Offenes Schädelhirntrauma mit undislozierter Kalottenfraktur frontal rechts mit Beteiligung von Sinus frontalis, Orbitadach und medialer Orbitawand rechts sowie intrakraniellen Luf- teinschlüssen und Liquorrhoe • undislozierte Fraktur des Naso-Orbito-Ethmoidalen-Komplexes rechts und undislozierter Nasenbeinfraktur links • Deckplattenimpressionsfraktur BWK 7 (AO Al) • Leberlazeration AAST 10 (Segmente 4a, 7, 8) • Schmales nicht raumforderndes Epiduralhämatom frontal und temporopolar rechts • Kleine Pneumothoraces beidseits • Dislozierte distale Unterarmfraktur links • Nebenniereneinblutung rechts 2. Dislozierte distale Unterarmfraktur links (15.09.2020) 3. Kleine Pneumothoraces beidseits (14.09.2020) 4. Kleine Lungenkontusionen Unterlappen beidseits (16.09.2020) 5. Nebenniereneinblutung rechts (16.09.2020) Gemäss Arztbericht des UKBB vom 03.08.2021 ist die Narbe [am Kopf] nach Kraniotomie wegen Li- quorfistel restlos verheilt, aber an den Seiten bis zu 1 cm breit und wegen der Frisur deutlich sichtbar. Die Kopfumwendbewegungen sind gut und schmerzlos. Die Narbe volarseitig und über dem distalen Unterarm rechts ist bis zu 1,5 cm breit, derb und etwas kontrakt; eine weitere Physiotherapie und eine Behandlung mit Kompressionsstrümpfen mit Silikonpelotte wurde empfohlen. Die Beweglichkeit des rechten und linken Handgelenks zeigt sich wie folgt: Pronation/ Supination rechts 60/0/50° und links 70/0/60°. Dorsalflexion/ Palmarflexion rechts 75/0/40° und links 75/0/60°. Ulnaadduktion/ Radialadduk- tion rechts 30/0/20° und links 35/0/20°. Die Ellenbogenbewegungsumfänge betragen: Extension/ Fle- xion rechts 10/0/140° und lins 10/0/130°. Die Fingerfunktion ist seitengleich. Die Sensibilität, Motorik und Durchblutung beider Hände sind ungestört. Gemäss Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrie Baselland vom 29.11.2021 zeigt der Strafkläger im Vergleich zur Verlaufsabklärung vom Mai 2021 bezüglich der neuropsychologisch trainierten Bereiche vor allem eine Verbesserung der Impulskontrolle. Im Bereich der Daueraufmerk- samkeit macht der Strafkläger Fortschritte; seine Leistungen liegen jedoch insgesamt immer noch unter der Altersnorm. E. stellte stellvertretend für ihren Sohn am 14. Dezember 2020 Strafantrag und konstituierte ihn als Zivil- und Strafkläger. Ort: Q., Schulhaus X Zeit: Montag, 14. September 2020, ca. 13.00 Uhr Strafkläger: A., gesetzlich v.d. E. Strafantrag: 14.12.2020 Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Den oben aufgeführten Gesetzesartikeln sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB. Die Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probe- zeit von 2 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 500.00 Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen. -4- 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 800.00 - Polizeikosten CHF 50.00 Rechnungsbetrag CHF 1'350.00 Über Auslagen, die nach dem Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat ver- fügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen. 1.2. Gegen diesen ihr am 24. Januar 2022 zugestellten Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 31. Januar 2022 (Poststempel) Einsprache. Die Staats- anwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen samt den Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Laufenburg. 2. 2.1. Am 7. Juni 2022 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Be- zirksgerichts Laufenburg statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen durch die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB. 2. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2'500.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 0.00 c) den Kosten für die unentgelt. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 50.00 g) den Spesen von Fr. 327.50 h) den anderen Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr Fr. 800.00 Total Fr. 3'677.00 3.2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4. -5- 4.1. Dem Verteidiger der Beschuldigten, lic. iur. André Kuhn wird eine richterlich festgesetzte Entschädigung von Fr. 16'755.85 (inkl. Fr. 1'197.96 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zu- gesprochen. 4.2. Die übrigen Parteikosten hat die Beschuldigte selber zu tragen. 5. Der Zivil- und Strafkläger hat seine Parteikosten selber zu tragen. 2.2. Gegen dieses, ihm am 13. Juni 2022 zugestellte Urteil meldete der Privat- kläger am 14. Juni 2022 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 18 Juli 2022 zugestellt. 3. 3.1. Der Privatkläger beantragte mit Berufungserklärung vom 22. Juli 2022: 1. Die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Laufenburg seien aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht nach Art. 219 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung durch Unterlassen ge- mäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen und angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten. 3.2. Mit Verfügung vom 1. September 2022 hielt der Verfahrensleiter fest, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt und keine Anschlussberu- fung erklärt wurde. Weiter ordnete er das mündliche Verfahren an. 3.3. Der Privatkläger reichte am 20. September 2022 die Berufungsbegründung ein und hielt dabei an seinen bereits gestellten Anträgen fest. 3.4. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.5. Die Beschuldigte teilte am 11. Oktober 2022 mit, dass sie anlässlich der Berufungsverhandlung die Berufungsantwort erstatten werde. -6- 3.6. Am 28. März 2023 fand die Berufungsverhandlung mit Befragung der Be- schuldigten statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Privatkläger ficht mit Ausnahme des Verweises der Zivilforderung auf den Zivilweg das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Das Urteil ist also mit Ausnahme der Zivilklage vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In formeller Hinsicht machte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsver- handlung geltend, dass die Vertreterin des Privatklägers nicht gehörig be- vollmächtigt sei, da die Vollmacht nur von der Mutter als gesetzliche Ver- tretung des minderjährigen Privatklägers unterschrieben worden sei, je- doch beiden Elternteilen die elterliche Sorge zukomme. Entsprechend müsse auch die Vollmacht der Vertreterin des Privatklägers von beiden El- ternteilen unterzeichnet sein (Nichteintretensantrag der Beschuldigten, Rz. 1 bis 8). Weiter ergebe sich aus der eingereichten Vollmacht vom 10. Juni 2022, dass die Vertreterin zur Wahrung der Interessen "in Sachen E., geb. mm.tt.89" (vgl. act. 375) bevollmächtigt worden sei und entspre- chend in der vorliegenden Sache ohnehin nicht rechtsgenüglich für den Pri- vatkläger handeln könne (Nichteintretensantrag der Beschuldigten, Rz. 9 f.). 2.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO wird eine handlungsunfähige Person durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten. Von Gesetzes wegen haben die El- tern die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 304 Abs. 2 ZGB dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt, wenn beide El- tern Inhaber der elterlichen Sorge sind. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge üben die Eltern grundsätzlich ihre Entscheidkompetenzen gemeinsam aus (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann bei dringlicher Angelegenheit (Ziff. 1) oder, wenn der andere Elternteil nicht mit vernünfti- gem Aufwand zu erreichen ist (Ziff. 2), der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden. -7- 2.3. 2.3.1. Vorliegend kann einerseits davon ausgegangen werden, dass die Manda- tierung einer Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren vom Vater des Privatklägers grundsätzlich mitgetragen wird, da es im Sinne des Kin- des geführt wird. Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Eltern- teilen sind dem Gericht nicht bekannt und es liegt keine Interessenkollision resp. liegen keine sich widersprechende Interessen zwischen dem Privat- kläger und dem Kindsvater vor. Entsprechend umfasst die von der Kinds- mutter unterzeichnete Vollmacht ebenso das Einverständnis des Kindsva- ters. Zudem erklärte die Privatklägervertreterin vor Obergericht, dass seit länge- rer Zeit kein Kontakt zum Kindsvater, welcher sich in Ungarn aufhalten soll, hergestellt werden könne (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2). Selbst wenn es sich dabei um eine Behauptung des Privatklägers resp. seiner Vertretung handelt, welche nicht bewiesen ist und nicht nachgeprüft wer- den kann, so wäre unter diesen Umständen die Kindsmutter gemäss Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 2 ZGB befugt, die Vollmacht alleine zu unterzeich- nen, wobei auch hier bei der vorliegenden Sache ohnehin davon auszuge- hen ist, dass das Einverständnis des Kindsvaters vorliegt, da keine gegen- teiligen Interessen des Kindsvaters ersichtlich sind. 2.3.2. In Bezug auf die sich in den Akten befindliche Vollmacht (act. 375) ergibt sich, dass die Vertreterin in Sachen "E., geb. mm.tt.89" bevollmächtigt wurde. Diese Formulierung mag zwar ungeschickt und ungenau erschei- nen. In analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 2 StPO für die Vertretung der Privatklägerschaft gilt jedoch, dass zur Ausübung der Vertretung eine schriftliche Vollmacht oder eine protokollierte Erklärung vorausgesetzt wird und, dass das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht eine blosse Ord- nungsvorschrift ist, deren Verletzung nicht die Ungültigkeit der Verfahrens- handlung zur Folge hat (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 129 StPO). Vorliegend ergibt sich aus sämtlichen Um- ständen, dass die gesetzliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwäl- tin Gehring gehörig bevollmächtigt hat. Einerseits liegt eine Vollmacht des früheren Vertreters in den Akten, aus welcher zweifellos hervorgeht, dass die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin dem Anwalt eine Vollmacht in Bezug auf den Unfall vom 14. September 2020 gegeben hat (vgl. act. 81). Weiter war die Kindsmutter an der Berufungsverhandlung anwesend, was einer konkludenten Erklärung gleichkommt, dass sie mit den Handlungen der Privatklägervertreterin einverstanden ist resp. diese von ihr gehörig be- vollmächtigt wurde. -8- 2.4. Nach dem Gesagten ist die Privatklägervertreterin zur Vertretung des Pri- vatklägers im Berufungsverfahren bevollmächtigt, weshalb auf die Beru- fung des Privatklägers einzutreten ist. 3. 3.1. Die Beschuldigte rügt zudem die Verletzung des Anklageprinzips. Im Straf- befehl würden Ausführungen zur Vorhersehbarkeit fehlen, womit ihr eine effiziente Verteidigung nicht möglich gewesen sei (Berufungsantwort, Rz. 5 ff.). 3.2. 3.2.1. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidi- gung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der be- schuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und un- präzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kom- men darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1078/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4.1; 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). 3.2.2. In der Anklageschrift wird der Beschuldigten vorgeworfen, ihre Aufsichts- pflicht ungenügend wahrgenommen zu haben, indem sie bei geöffneten Fenster das Zimmer verlassen und die beiden darin spielenden Kinder un- beaufsichtigt gelassen habe, worauf das Opfer aus dem geöffneten Fenster habe fallen können. Die Umschreibung der Vorhersehbarkeit des Erfolgs ist damit genügend umschrieben und besteht darin, dass unbeaufsichtigte spielende Kinder bei geöffneten Fenster hinausfallen und sich verletzen -9- können. Entsprechend habe der tatbestandsmässige Erfolg von der Be- schuldigten dadurch hätte vermieden werden können, indem sie das Fens- ter vor Verlassen des Raumes geschlossen hätte. Gegen diesen Vorwurf konnte sich die Beschuldigte denn auch genügend zur Wehr setzen und das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 4. 4.1. Umstritten sind zunächst die Feststellung des Sachverhalts und insbeson- dere die Beweiswürdigung. Dazu ergibt sich Folgendes: 4.2. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft an die Beschuldigte lautet gemäss Strafbefehl wie folgt: "Die Beschuldigte verhielt sich pflichtwidrig unvorsich- tig, indem sie bei geöffnetem Fenster das Zimmer verliess und die beiden Kinder dadurch unbeaufsichtigt liess, worauf das Opfer auf den Fenster- sims klettern und sodann aus dem geöffneten Fenster fallen konnte. Indem die Beschuldigte ihre Aufsichtspflichten zeitweise ungenügend wahrge- nommen hat, war ihr Verhalten für den Verletzungserfolg kausal. Bei pflicht- gemässer Aufmerksamkeit hätte die Beschuldigte vor dem Verlassen des Zimmers das geöffnete Fenster bemerken und diese Gefahrenquelle be- seitigen können." Thema der Sachverhaltsfeststellung ist also zunächst die Klärung der Frage, ob das Fenster geöffnet war, als die Beschuldigte das Zimmer verlassen hat. 4.3. 4.3.1. D. (geb. mm.tt.2013) war zum Unfallzeitpunkt sieben Jahre alt. Sie spielte damals zusammen mit dem Privatkläger mit einer Stoffgiraffe (act. 79/7) im fraglichen Raum. Andere Kinder waren nicht zugegen. Anlässlich der Vide- obefragung (act. 62) führte sie dreimal aus, das Fenster sei offen gewesen (10:13, 10:30, 15:18). Das Fenster sei von Anfang an ganz offen gewesen (10:30). Sie müssten das immer machen wegen Corona (10:35). A. habe auch schon auf dem Fenstersims rumgehampelt. Manchmal stellten sie da eine Matte hin, einfach so, und da kletterten welche rauf und würden mit Salto alle auf die Matte springen (11:55). Mit der Giraffe hätten sie schon mal gespielt (13:17). A. sei ausgerutscht (14:15). Das Fenster sei ganz of- fen gewesen, als sie in den Raum reingekommen seien. Das Fenster sei immer offen. Die Aufpasserinnen machten es immer auf. Sie könne nicht sagen, wer das Fenster tatsächlich geöffnet habe (zuckt mit den Schultern, 16:03). 4.3.2. Am 14. September 2020 wurde die Beschuldigte durch die Kantonspolizei Aargau befragt (act. 51 ff.). Sie schilderte den Vorfall im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten zuerst zu Mittag gegessen. Danach hätten alle Kinder die - 10 - Zähne geputzt. Danach hätten sich die Kinder aufgeteilt. Einige Kinder seien nach draussen gegangen oder in den Spielraum und einige Kinder seien im Raum geblieben, wo sie gegessen hätten. Sobald sich die Kinder aufgeteilt hätten, gehe sie schauen, welches Kind wo sei, damit sie wisse, wo die Kinder seien. Sie sei in den anderen Raum schauen gegangen, wer dort am Spielen sei. Und in dieser Zeit sei der Unfall passiert (act. 53). Sie sei ca. 30 Sekunden ausserhalb des betroffenen Raumes gewesen. Sie habe nur schauen wollen, wer sich im Tagesstrukturenraum (Spielraum) befinde. Dieser Raum liege gleich gegenüber vom Gruppenraum (Ess- raum; act. 53). Im Essraum seien D. und A. gewesen. Da sei sie sich sicher. Sonst sei kein Kind im Raum gewesen. A. und D. hätten mit dem Plüsch- tiergiraffe gespielt, als sie den Raum verlassen habe. Sie hätten das Plüschtier immer hin und her geschossen (act. 53). Als sie raus sei, seien die Kinder auf dem Boden gestanden. Das Fenster sei zu gewesen, sie schaue immer (act. 53). Sie habe das Fenster nicht persönlich geschlos- sen, es sei schon zu gewesen, als sie in den Raum gekommen sei (act. 54). Sie schaue immer bzw. achte sich darauf (act. 54). Es sei schon mehr- mals vorgekommen, dass die Kinder das Fenster geöffnet hätten. Es könne passieren, dass jemand das Fenster öffne und sie es nicht bemerke (act. 54). In diesem Raum sei vielmals das Fenster offen, wenn sie komme. Da es ein Gruppenraum sei, werde dieser Raum auch von der Schule benützt. Manchmal, wenn sie in den Raum gehe, habe es noch Kinder. Es sei auch schon vorgekommen, dass sie gekommen sei und das Fenster offen ge- wesen sei und Kinder von der Schule noch drinnen gewesen seien, aber keine Lehrpersonen (act. 56). 4.3.3. Die Regeln des Unterstufenmittagstisch Q. in der Version Oktober 2020 (act. 43 f.) enthalten folgende Regeln: Die Kinder steigen nie auf den Fens- tersims. Und: Die Kinder öffnen die Fenster nie selbständig (act. 43). Zu diesen Regeln wurde F., die Vorgesetzte der Beschuldigten, von der Kan- tonspolizei Aargau am 15. September 2021 befragt (act. 127 ff.). Sie führte aus, neu (nach dem Unfall des Privatklägers) aufgenommen in die Regeln hätten sie den Punkt mit den Fenstersimsen. Aber das sei schon vorher klar gewesen, dass die Kinder dies nicht tun dürften. Auch der Punkt, wo- nach die Kinder das Fenster nicht öffnen durften, sei verschriftlicht worden. Aber den Kindern sei dies bekannt gewesen. Diese Punkte seien in der Schulordnung nicht aufgeführt, hätten aber nie zu Problemen geführt. Die Regeln würden aus pädagogischer Sicht so erstellt, wie sie für die jeweili- gen Zielgruppen (Kinder) als sinnvoll erschienen. Man gehe davon aus, dass für Kinder in einem gewissen Alter, dies klar sein sollte. Was aber nicht heisse, dass diese Sachen nicht auch mündlich kommuniziert würden. Man könne nicht alles abschliessend in Regeln festhalten. Was vielleicht noch wichtig sei: Das Spielen auf dem Fenstersims sei schon immer ver- boten gewesen. Und die Regulation der Raumtemperatur durch Lüften bei- - 11 - spielsweise sei schon immer von Betreuungspersonen vorgenommen wor- den. Dies sei auch in der Schule so. Zum Schutzkonzept gehöre das regel- mässige Lüften, und die Mitarbeiter wüssten, dass sie dafür verantwortlich seien (act. 133). 4.3.4. Die Vorinstanz holte beim Schulleiter der Primarschule Q., G., mit Verfü- gung vom 12. Mai 2022 (act. 275 ff.) einen schriftlichen Bericht ein. Der schriftliche Bericht datiert vom 23. Mai 2022 (act. 286). Darin führte G. aus, seines Wissens gebe es weder in der Schulordnung noch in anderen Pa- pieren Bestimmungen, die besagten, dass Kinder nie auf einen Fenster- sims steigen dürften bzw. die Fenster nie selbständig öffnen dürften. Aller- dings würden Schülerinnen und Schüler durch die Lehrpersonen jeweils darauf hingewiesen, wenn Bedarf dazu bestehe (act. 286). 4.4. 4.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen un- überwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschul- digten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Ge- richts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 4.4.2. D. sagte ohne zu zögern auf dreimalige Frage hin dreifach aus, dass das Fenster offen gewesen sei. Das Fenster sei ganz offen gewesen. Auch wenn es sich bei ihr um eine Erstklässlerin handelt, kann ihr nicht von vorn- herein die Aussagetüchtigkeit abgesprochen werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3). Dies insbeson- dere deshalb nicht, weil es sich um einen einfachen Lebensvorgang (Fens- ter offen oder geschlossen) handelt, den ein 7-jähriges Kind ohne Weiteres erfassen und sich auch daran erinnern kann. D. erzählte von Spielen ab dem Fenstersims. Sie hätten dort auch schon eine Matratze hingelegt und den Salto gemacht. F. hingegen sagte aus, - 12 - das Spielen auf dem Fenstersims sei schon immer verboten gewesen (act. 133). Auch G. hält in seinem schriftlichen Bericht fest, dass Schülerinnen und Schüler bei Bedarf durch die Lehrpersonen darauf hingewiesen wür- den, dass sie nicht auf einen Fenstersims steigen dürfen (act. 286). Die Vertreterin des Privatklägers führte aus, der alleinige Umstand, dass die Leiterin der Tagesstrukturen und die Schulleitung bestätigten, dass das Herunterspringen vom Fenstersims verboten gewesen sei, gebe in keinster Weise Aufschluss über die tatsächlichen Gegebenheiten. Der alleinige Be- stand einer Regel vermöge deren Durchsetzung noch nicht zu beweisen (Berufungsbegründung, S. 9 N 24). Es trifft zu, dass der alleinige Bestand einer Regel nichts über deren Durchsetzung sagt. Jedenfalls ist es durch- aus möglich, dass die Kinder trotz Verbot an der besagten Stelle bereits einmal eine Matratze hingelegt und darauf Saltos geübt hatten. In Bezug auf das offene Fenster bestehen zwei sich widersprechende Aus- sagen. Einerseits liegt die Aussage einer Erstklässlerin vor, die konstant ausführte, das Fenster sei offen gewesen. Andererseits sagte die Beschul- digte aus, das Fenster sei zu gewesen, sie schaue immer. Nachdem bereits ausgeführt wurde, dass bei einem einfachen Lebenssachverhalt wie die Frage, ob das Fenster offen oder geschlossen gewesen ist, auch ein sie- benjähriges Mädchen zweifellos aussagetüchtig ist, ist vorliegend davon auszugehen, dass das Fenster tatsächlich offen gewesen ist, als die Be- schuldigte den Raum kurzzeitig verlassen hatte. Insbesondere aufgrund der weiteren Umstände ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von D.: Die Beschuldigte hatte selber ausgesagt, dass in diesem Raum öfters das Fenster offen gestanden sei, als sie gekommen sei (act. 56). Sodann besagte das aufgrund der damals vorherrschenden Coronasituation bestehende Schutzkonzept, dass die Räume regelmässig und ausgiebig zu lüften seien (act. 171) und dies alle halbe Stunde getan werden musste (act. 308). Weiter ist aufgrund der Architektur von weitem tatsächlich nicht so einfach zu erkennen, ob das Fenster offen oder ge- schlossen ist (vgl. act. 79). Und zuletzt verfolgt die Beschuldigte zweifellos ein Eigeninteresse, zu ihren Gunsten auszusagen, und es erscheint insbe- sondere unglaubhaft, dass die Fenster, trotz den strengen Hygienemass- nahmen aufgrund von Corona, immer geschlossen gewesen sein sollen. Dem von der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung eingereichte Video (act. 354), womit aufgezeigt werde, dass das fragliche Fenster nicht offen bleibt, sondern sich selber langsam schliesst, kommt wenig Beweiskraft zu, zumal das Fenster erwiesenermassen offen stand, als die Polizei eintraf (vgl. Polizeirapport, act. 50). Zusammenfassend ist als erstellt zu erachten, dass das Fenster offen ge- wesen ist, als die Beschuldigte kurzzeitig den Raum, in welchem der Pri- vatkläger mit D. am Spielen war, verliess. - 13 - 5. 5.1. 5.1.1. Der Beschuldigten wird eine fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen durch die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 StGB, vorgeworfen. 5.1.2. Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigten dabei ein Tun oder ein Unter- lassen vorgeworfen wird. Die Grenze zwischen Tun und Unterlassen ist allgemein fliessend. Sowohl beim Begehungs- als auch beim Unterlassungsdelikt wird dem Täter vor- geworfen, er habe sich in einer bestimmten Art verhalten. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass beim Begehungsdelikt (Erfolgsdelikt) die Tat- handlung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Erfolg steht, beim Unterlassungsdelikt hingegen in einem hypothetischen Kausalzusam- menhang. Anders gesagt besteht der Vorwurf beim Begehungsdelikt darin, durch eine Handlung einen Erfolg bewirkt zu haben, beim Unterlassungs- delikt darin, den Erfolg durch aktives Tun nicht abgewendet zu haben (NIG- GLI/MUSKENS, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 52 zu Art. 11 StGB). Gemäss vom Bundesgericht entwickeltem Subsidiaritätsprinzip hat bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Handeln eine Bege- hung durch Unterlassen gegenüber einer Begehung durch aktives Tun zu- rückzutreten. Es ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den Erfolg um- schlug, herbeiführten oder steigerten - und nicht nur nicht verminderten (BGE 115 IV 199 203 f. E. 2a; 121 IV 10, 14; 120 IV 265, 271; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommen- tar, N 6 zu Art. 11 StGB mit Hinweisen). Der Beschuldigten wird laut Strafbefehl vorgeworfen, dass sie bei geöffne- tem Fenster das Zimmer verliess und die beiden Kinder dadurch unbeauf- sichtigt liess. Der Vorwurf zielt auf ein Handeln, nämlich auf das Verlassen des Raumes bei geöffnetem Fenster. Zu prüfen ist folglich ein fahrlässiges Handlungsdelikt. 5.2. Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch setzt somit voraus, dass der Täter den tatbestandsmässigen Erfolgt durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Nach der Rechtsprechung ist ein (pflichtwidriges) Verhalten im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne - 14 - dass auch der eingetretene Erfolg entfiele; dieses Verhalten braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Mit dieser Bedin- gungsformel (conditio sine qua non) wird ein hypothetischer Kausalzusam- menhang untersucht und dabei geprüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solchermassen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 125 IV 195 E. 2b). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf- grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos über- schritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 6B_261/2018 vom 28. Ja- nuar 2019 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit ist ein individualisierender Massstab heranzuziehen. Die Sorgfaltspflicht ist im Hinblick auf die jeweilige Situation und die individuellen Fähigkeiten des Täters zu konkretisieren und im Ein- zelfall zu beurteilen, ob ein Regelverstoss strafrechtlich erheblich ist. Aus strafrechtlicher Warte ist die Frage nach dem (zuerst zu klärenden) objek- tiven Sorgfaltsmassstab daher mit der sich anschliessenden nach der sub- jektiv geforderten Sorgfalt zu koppeln. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 130 IV 7 E. 3.2.; zum Ganzen BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3.1). 5.3. Zu klären ist zunächst das Vorliegen eines Taterfolgs, namentlich das Vor- liegen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 3 zu Art. 125 StGB mit Hin- weisen). Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung wer (Abs. 1) vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer (Abs. 2) vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen - 15 - verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, ei- nen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich der geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend erstellt oder wer (Abs. 3) vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Vor- liegend einschlägig ist die Generalklausel in Absatz 3. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spi- talaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 122 StGB). Der Privatkläger erlitt bei seinem Sturz aus knapp 6 Metern Höhe ein Poly- trauma unter anderem mit einem offenen Schädelhirntrauma sowie eine zweigradig offene Unterarmfraktur distal rechts mit Abriss der Arteria ulna- ris und Kompartmentsyndrom (act. 177 ff.). Weiter wurden verschiedene Nebendiagnosen gestellt. Der Privatkläger konnte während rund vier Mo- naten die Schule nicht besuchen (act. 309). Unter diesen Umständen ist von einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB auszugehen. 5.4. 5.4.1. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschuldigte eine Sorgfaltspflichtverletzung be- gangen hat. Ein eigentliches Regelwerk im Sinne eines Gesetzes oder ei- nes Reglements mit einem Pflichtenkatalog für Betreuerinnen eines Mit- tagstisches besteht nicht. Indessen besteht ein Merkblatt für Lehrpersonen zur rechtlichen Verantwortlichkeit in ihrem Beruf, herausgegeben vom Dachverband für Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (MERKER/STURM, in: Dachverband für Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (Hrsg.), Rechtliche Ver- antwortlichkeit von Lehrpersonen im Beruf, 2021), auf das auch die BFU, staatliche Beratungsstelle für Unfallverhütung, verweist. Dieses Merkblatt konkretisiert die allgemeinen Regeln zur Sorgfaltspflicht. Auf dieses Merk- blatt kann sinngemäss abgestellt werden, treffen doch die Betreuerinnen eines Mittagstisches im Rahmen der Obhut ähnliche Pflichten wie eine Lehrperson. Das Merkblatt sieht vor (S. 7), dass das Mass der aufzubringenden Sorgfalt vom Einzelfall abhängig und somit anhand der konkreten Situation zu be- stimmen ist. Die Lehrpersonen sind gefordert, ihre Sorgfalt den jeweiligen konkreten Situationen und Verhältnissen anzupassen; dabei berücksichti- gen sie Faktoren wie das Alter der Schülerinnen und Schüler, ihren Ent- wicklungsstand, ihre (gesundheitliche) Konstitution, den Charakter einzel- ner Schülerinnen und Schüler, die Situation oder Tätigkeit, die vorliegt; die Lehrpersonen müssen die möglichen Gefahren, die eine Situation bezogen auf die einzelnen Schülerinnen und Schüler mit sich bringt, erkennen, die - 16 - daraus hervorgehenden Risiken sorgfältig abschätzen und die richtigen si- chernden Massnahmen ergreifen. Zusammengefasst muss die Lehrperson also alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Schülerinnen und Schü- ler vor möglichen Gefährdungen zu schützen. Sie muss nicht jede erdenk- liche und mit geringster Wahrscheinlichkeit eintretende Gefahr absichern, aber immer solche, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einer be- stimmten Situation auftreten können. 5.4.2. In casu stellt sich konkret die Frage, ob die Beschuldigte ihre Sorgfalts- pflicht verletzte, indem sie den Raum bei geöffnetem Fenster verliess. Um das Mass der erforderlichen Sorgfalt festzulegen, das sich wie beschrieben nach den konkreten Verhältnissen richtet, ist zunächst zu klären, ob An- haltspunkte dafür vorlagen, dass der Privatkläger, der zum Tatzeitpunkt 9 ½ Jahre alt war, hätte engmaschig betreut werden müssen. 5.4.3. Gemäss schriftlichem Bericht der Leitung Tagesstrukturen vom 5. Januar 2021 (act. 6 ff.) seien die Eltern gemäss dem Elternmerkblatt verpflichtet, die Leitung über allfällige Auffälligkeiten ihrer Kinder zu informieren. In Be- zug auf den Privatkläger seien ihnen diesbezüglich keine Informationen vorgelegen (act. 8). Im Rahmen der Befragung durch die Kantonspolizei am 15. September 2021 (act. 127 ff.) führte F., die Vorgesetzte der Beschuldigten aus, es sei wichtig anzumerken, dass ein sogenanntes 1:1 Setting nirgends zur An- wendung komme, auch nicht in der Schule. Es sei nicht Realität. Wenn ein Kind Verhaltensauffälligkeiten habe und eine erhöhte Betreuung brauche, müssten ihnen dies die Eltern bei der Anmeldung mitteilen. Bei A. sei ihnen nichts bekannt gewesen. Was sie rückblickend erfahren hätten, sei, dass er in der Schulsozialarbeit sei. Diese werde immer aktiv, wenn es Probleme gebe (act. 134). F. führte weiter aus, ein Regelschüler habe, soweit nichts Anderes bekannt sei, keine 1 zu 1 Aufsicht. Wenn ein Kind einen Bedarf zu einer 1 zu 1 Aufsicht habe, sei es entweder in einer Sonderschule oder es habe Assistenzpersonal, welches wirklich 1 zu 1 für das Kind da sei. Ein normales Setting für ein Schulkind sei nicht danach ausgerichtet. Aufgabe der Schule und den Tagesstrukturen sei unter anderem die Förderung der Selbständigkeit, und dazu gehöre beispielsweise eben auch, dass ein 9- jähriges Kind auch mal fünf Minuten alleine in einem Zimmer sein dürfe (act. 135). Gemäss schriftlichem Bericht der Leitung Tagesstrukturen vom 23. Mai 2022 (act. 295 ff.) hätten den Verantwortlichen keine Informationen im Zu- sammenhang mit Verhaltensauffälligkeiten des Privatklägers vorgelegen. Beim Formular für die Anmeldung für die Tagesstrukturen und den Mittags- tisch gebe es eine Rubrik "Bemerkungen", bei welcher Hinweise zum Kind - 17 - erfasst werden könnten. Die Mutter habe ihnen diesbezüglich weder in der Erstanmeldung im Januar 2019 noch später irgendwann etwas mitgeteilt. Die Eltern würden nach ihrem Ermessen entscheiden, welche Informatio- nen sie ihnen preisgeben wollen. Hierbei müssten sie mittels des gesunden Menschenverstandes abwägen, was für die Tagesstruktur von Relevanz sein könnte. Die Eltern hätten zwar keine Pflicht, die Tagesstrukturen über Allergien, Medikamenteneinnahmen oder Verhaltensauffälligkeiten zu in- formieren, doch scheine diese Information für eine optimale Betreuung von grosser Relevanz zu sein (act. 295). Zudem scheine der Tagesstruktur die Preisgabe solcher Daten im Interesse der Eltern bzw. im Interesse des Kin- deswohls zu sein. Anzumerken sei auch, dass die Tagesstrukturen ein An- gebot seitens der Gemeinde sei und somit nicht von der Schule Q. ange- boten werde. Die Lehrpersonen inkl. Schulsozialarbeit unterlägen einer Schweigepflicht, wobei kein Austausch gegenüber den Tagessstrukturen über die Schülerinnen stattfinde. Sofern ihnen keine Angaben zu Verhal- tensauffälligkeiten oder anderweitigen Beeinträchtigungen vorlägen, gin- gen sie von einem normalen Betreuungsbedarf aus. Daraus ergäbe sich, dass die Kindergartenkinder einen erhöhten Betreuungsbedarf im Gegen- zug zu den Schulkindern hätten. Wenn Kindergärtner Hilfe beim Toiletten- gang oder beim Zähneputzen benötigen würden, werde vorausgesetzt, dass die älteren Kinder sich kurz selbständig beschäftigen könnten. Frau E. habe in ihrer Anmeldung per Mail keine Hinweise zu Auffälligkeiten ge- macht, wobei sie von einem absolut normalen Betreuungsbedarf ausge- gangen seien. Dass A. in der Schulsozialarbeit gewesen sei, hätten sie erst nach dem Unfall erfahren (act. 296). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte die Klassenlehrerin des Privatklägers, H., aus, der Privatkläger zeigte keine Verhaltensauffäl- ligkeiten (act. 307). Er stach nicht aus der Klasse raus. Die Drittklässler seien noch im Spielerischen, bräuchten normal etwas länger bis sie sich an die Regeln hielten und ruhig sässen. A. sei nicht aus der Reihe getanzt (act. 308). Auf die Frage, ob man A. keine Sekunde aus den Augen habe lassen dürfen, führte H. aus, sie habe nie Bedarf gehabt, ihn 1 zu 1 zu betreuen (act. 310). 5.4.4. Der Hinweis der Beschuldigten anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 14. September 2020, dass der Privatkläger immer Vollgas gebe, er im- mer jemanden "zicken" müsse oder ähnliches und er immer Aufmerksam- keit haben wolle (act. 56), lässt nicht den Schluss zu, dass man den Privat- kläger hätte engmaschig betreuen müssen. Denn nicht jedes lebhafte Kind muss besonders betreut werden. Dem stimmte auch die Klassenlehrerin, H., zu. Sie führte aus, dass der Privatkläger gerade keine Verhaltensauffäl- ligkeiten aufwies (act. 307). - 18 - 5.4.5. Der Privatkläger musste also nicht engmaschig, sondern vielmehr ganz normal betreut werden. Damit ist zu klären, wie eine solche normale Be- treuung aussieht bzw. konkret, ob die Beschuldigte den Privatkläger auch ohne Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht bei geöffnetem Fenster für kurze Zeit hat alleine lassen können. 5.4.6. Das Gefahren- und Sicherheitsbewusstsein eines Kindes entwickelt sich ab dem 5. Lebensjahr wie folgt: Akutes Gefahrenbewusstsein: Gefährliche Si- tuationen werden ab ca. 6 Jahren identifiziert. Das Kind kann die Situatio- nen "Jetzt bin ich in Gefahr" bzw. "Jetzt bin ich in Sicherheit" wahrnehmen. Beispiel: Ein Kind fährt mit dem Fahrrad einen Abhang hinunter und wird immer schneller. Es empfindet diese Situation als gefährlich. Antizipieren- des Gefahrenbewusstsein: Ungefähr ab 8 Jahren entwickelt sich das anti- zipierende Gefahrenbewusstsein. Nun können Kinder in einer Voraus- schau erkennen, dass sie sich bei einer bestimmten Tätigkeit in Gefahr be- geben. Gefahren werden vorausgesehen, und das Kind lernt, durch welche Verhaltensweisen es in Gefahr gerät. Beispiel: Das Kind kann erkennen, dass das Fahren auf steil abschüssigen Wegen gefährlich ist, weil das Tempo sehr hoch werden kann. Präventionsbewusstsein: Das Verständnis für Präventionsmassnahmen tritt erst im Alter von 9 bis 10 Jahren auf. Der Gedankengang "Wie kann ich eine Gefahr vermeiden?" ist ab 12 Jahren vollständig möglich. Es kommt zur Entwicklung von vorbeugenden (präven- tiven, prophylaktischen) Verhaltensweisen und zu deren Anwendung. Bei- spiel: Tragen eines Radhelms (SPRITZER/HÖLLWARTH, in: Georg F. Hoff- mann et. al (Hrsg.), Pädiatrie, Grundlagen und Praxis, Band 2, 5. Aufl. 2020, S. 248). 5.4.7. Der Privatkläger war zum Unfallzeitpunkt 9 ½ Jahre alt und ging in die dritte Klasse. Es kann davon ausgegangen werden, dass er bereits ein antizipie- rendes Gefahrenbewusstsein entwickelt hat. Wie die Vorinstanz korrekt festhält, haben durchschnittliche Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe bereits ein grosses Bewusstsein für Gefahren in ihrem Alltagsbereich ent- wickeln können (vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.4). Sie bewegen sich frei im Strassenverkehr und können sich auch zu Hause so bewegen, dass nicht alle paar Minuten nach ihnen geschaut werden muss. Für das Obergericht ist klar, dass Drittklässler wissen, dass sie nicht auf Fenstersimse steigen sollten und dass das Klettern auf einen Fenstersims bei offenem Fenster mit der Gefahr eines Sturzes verbunden ist. Von einem Drittklässler kann erwartet werden, dass man ihn auch in der Schule oder in einer Tages- struktur während einigen Minuten unbeaufsichtigt lassen kann. Das gilt ins- besondere auch dann, wenn in dem Raum, in dem sich ein Drittklässler aufhält, ein Fenster offen ist. - 19 - Die Vertreterin des Privatklägers bringt vor, die Beschuldigte habe gemäss eigenen Aussagen mitbekommen, dass der Privatkläger mit D. mitten in eine spielerische Tätigkeit verwickelt gewesen sei. Es sei offenkundig, dass das spielerische Hin- und Herwerfen und die damit einhergehenden Bewe- gungen eine Tätigkeit mit einem erhöhten Gefahrenpotential darstelle, dies insbesondere im Vergleich zu sitzenden Kindern, die sich einem Baustein- spiel oder einem Puppenspiel widmeten. Eine besondere Gefahrensitua- tion sei darüber hinaus dadurch vorgelegen, dass ein naheliegendes Fens- ter geöffnet gewesen sei. Es habe angesichts des durch die Kinder vorge- worfenen Hin- und Herwerfspiels in Kombination mit dem offenen Fenster eine erheblich erhöhte Gefahrensituation bestanden. Aufgrund dieser stark erhöhten Gefahrensituation habe die Beschuldigte das Zimmer eben ge- rade nicht einfach verlassen dürfen, sondern hätte vorerst die erforderli- chen Vorkehrungen treffen müssen. Sie hätte dem Privatkläger und D. das Spielen und Hin- und Herwerfen in Fensternähe verbieten müssen und si- cherstellen müssen, dass das Fenster geschlossen gewesen sei. Indem die Beschuldigte dies nicht getan habe, sei ihr in persönlicher Hinsicht ne- ben dem Übernahmeverschulden ein Aufsichtsverschulden vorzuwerfen (Berufungsbegründung, N 49 f.). Es trifft zu, dass das Hin- und Herwerfspiel bei offenem Fenster mehr Ge- fahren birgt als ein Bausteinspiel oder ein Puppenspiel, bei dem die Kinder sitzen. Dennoch kann auch in dieser Situation von einem Drittklässler er- wartet werden, dass er sich gefahrenadäquat verhält. Namentlich durfte die Beschuldigte auch bei der gegebenen Ausgangslage das Zimmer kurz ver- lassen, ohne davon ausgehen zu müssen, dass der Privatkläger bei geöff- netem Fenster plötzlich auf den Fenstersims steigt und sich derart in Ge- fahr begibt. Es trifft sodann zu, dass Kinder, die sich in einem Spiel befin- den, sich den Gefahren um sie herum weniger bewusst sind als sonst. Dass sie aber im Alter von 9 ½ Jahren bei offenem Fenster abrupt auf den Fens- tersims steigen, davon muss nicht ausgegangen werden. 5.4.8. Damit durfte die Beschuldigte den Privatkläger auch bei geöffnetem Fens- ter und bei gegebener Situation einige Minuten unbeaufsichtigt lassen, ohne ihre Sorgfaltspflicht zu verletzen. 6. 6.1. Bei dieser Ausgangslage kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzun- gen, insbesondere der Frage, ob die Beschuldigte um das geöffnete Fens- ter wusste resp. ob sie vor dem Verlassen des Raumes hätte prüfen müs- sen, ob die Fenster geschlossen waren, verzichtet werden. - 20 - 6.2. Hat die Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt, kann sodann offenblei- ben, ob Art. 219 Abs. 1 StGB vorliegend Anwendung fände (siehe vor- instanzliches Urteil, E. 4.3 und ECKERT, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 219 StGB). 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. Novem- ber 2017 E. 4.3). Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ihm sind deshalb die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die dem Privatkläger auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Staats- kasse genommen und von ihm zurückgefordert, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 7.2. 7.2.1. Hat wie hier einzig die Privatklägerschaft Berufung erhoben und wird diese abgewiesen, hat sie auch die Verteidigungskosten der beschuldigten Per- son zu tragen (BGE 147 IV 47). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewähl- ten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stun- denansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). 7.2.2. Der Verteidiger der Beschuldigten hat anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 28. März 2023 eine Kostennote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von insgesamt 45.45 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 257.00, zzgl. Mehrwertsteuer, geltend macht. Der Verteidiger vertrat die Beschuldigte bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren und war damit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits bestens vertraut. Er - 21 - wurde entsprechend auch mit Fr. 16'755.85 aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Damit kann ihm nicht der gesamte geltend gemachte Aufwand von 7.3 Stunden für das (erneute) Studium der Verfahrensakten (Strafbe- fehl, Verfahrensakten und erstinstanzliches Urteil) entschädigt werden. Der für das Studium der Verfahrensakten geltend gemachte Aufwand ist daher nicht mehr angemessen und die Kostennote um 5 Stunden zu kürzen. Weiter wird ein Aufwand von insgesamt 18.9 Stunden für die "Sichtung Vi- deoaufzeichnung Einvernahme Zeugin D.", Beginn Berufungsantwort, Fort- setzung Berufungsantwort und Fertigstellung Plädoyer geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint unangemessen hoch. Einerseits ist davon aus- zugehen, dass der Verteidiger die Videoaufzeichnung der Einvernahme der Zeugin D. bereits angeschaut hat und entsprechend mit der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung dafür entschädigt wurde, andererseits um- fasste die Berufungsantwort resp. das Plädoyer insgesamt 14.5 grossge- schriebene Seiten, wobei es wiederum zu berücksichtigen gilt, dass der Verteidiger bereits mit dem Sachverhalt bestens vertraut war. Entspre- chend rechtfertigt sich auch hier eine Kürzung der Kostennote um 6 Stun- den auf angemessene 12.9 Stunden für die Berufungsantwort inkl. die er- neute (kurze) Sichtung der Videoaufzeichnung der Einvernahme der Zeu- gin D.. Sodann ist der geschätzte Aufwand für die Teilnahme an der Berufungs- verhandlung inkl. Reisezeit und Nachbesprechung von 5 Stunden an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Reisezeit und Nachbespre- chung von 4 Stunden anzupassen. Zusammenfassend ist damit ein Aufwand für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte von insgesamt 33.45 Stunden à Fr. 220.00 zu ent- schädigen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 257.00 sowie die gesetz- liche Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf Fr. 8'202.45 festzuset- zende Entschädigung resultiert. 7.3. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers reichte anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 28. März 2023 eine Kostennote ein und ersuchte um einen zu entschädigenden Aufwand von 47.4 Stunden à Fr. 200.00, Auslagen von Fr. 549.50 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%. Die geltend gemachten Auslagen sind auffallend hoch. Alleine für Fotoko- pien werden Fr. 446.00 geltend gemacht. Während Kosten für Scan als all- gemeine Kanzleiarbeiten nicht separat zu entschädigen sind, werden Ko- pien mit Fr. 0.50 pro Seite entschädigt (§ 13 Abs. 3 AnwT). Der Kostennote kann mangels genauer Aufstellung aber nicht entnommen werden, wie sich die geltend gemachten Kopiekosten zusammensetzen. Für zwei Eingaben ans Obergericht vom 22. Juli 2022 werden beispielsweise Fr. 8.50 geltend - 22 - gemacht. Diese zwei Eingaben umfassen insgesamt vier Seiten und wur- den im Doppel, somit insgesamt acht Seiten, eingereicht. Daher ist nicht auszuschliessen, dass für die Fotokopien jeweils Fr. 1.00 pro kopierte Seite geltend gemacht wurde. Infolge der Unüberprüfbarkeit der geltend gemach- ten Kosten sind die Auslagen mit einer praxisgemäss auf 3% zu veran- schlagenden Pauschale zu entschädigen. Zu kürzen sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem RA Wagner (03.01.2023 0.2 Stunden), da diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stehen. Sodann werden 13.2 Stunden für die Ausarbeitung der schriftlichen Berufungsbegründung (18.5 Seiten) und 9.1 Stunden für die Ausarbeitung/Anpassung Plädoyer (13 Seiten rechtli- che und tatsächliche Ausführungen) geltend gemacht. Nachdem sich das Plädoyer inhaltlich grundsätzlich an der Berufungsbegründung orientiert, erscheint dieser Aufwand ebenfalls als unangemessen hoch und ist um 3 Stunden zu kürzen. Zusammenfassend ist damit ein Aufwand von insgesamt 44.2 Stunden à Fr. 200.00 zu entschädigen. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 265.20 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7%, woraus eine auf Fr. 9'806.30 festzusetzende Entschädigung resultiert. Die Entschädigung wird einstweilen auf die Staatskasse genommen und vom Privatkläger zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog). 7.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Die Kostenverlegung des Bezirksgerichts Laufenburg gemäss Urteil vom 7. Juni 2022 erweist sich nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung abgewiesen wird (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ge- mäss Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, begangen durch die Verletzung - 23 - der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gemäss Art. 219 Abs. 1 StGB, freige- sprochen. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 und die Auslagen von Fr. 162.00, insgesamt Fr. 2'162.00, werden dem Privatkläger auferlegt, ihm jedoch aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. 3.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, der Beschuldigten für das obergerichtli- che Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'202.45 auszubezahlen. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers eine Entschädigung von Fr. 9'806.30 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Privatkläger zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16'755.85 auszubezahlen. 4.3. Der Privatkläger hat seine Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 24 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss L. Stierli