10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 45 - 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 13'402.20 (Fr. 25'111.45 abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 11'709.25) auszurichten. Die Entschädigung von Fr. 25'111.45 wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)