8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Die Zivilklage des Privatklägers C. wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.2. Die Zivilklage des Privatklägers D. wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'120.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten sofort zurückgefordert.