5.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 75 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung, wird dem Beschuldigten – soweit nicht bereits erfolgt – herausgegeben. Wird es nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.