a WG (Anklageziffer 9) - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 10) [in Rechtskraft erwachsen]. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 3'000.00, sowie einer Busse von Fr. 400.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 44 -