Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten vollumfänglich zurückzufordern (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Rückforderung hat aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse sofort zu erfolgen (siehe dazu oben). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 43 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.