Indem der Beschuldigte jedoch an der Berufungsverhandlung abermals bestätigt hat, am fraglichen Vorfall am 30. Mai 2019 eine Schreckschusspistole mit sich geführt zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), hat er nicht nur gegen das Waffengesetz verstossen, sondern gleichzeitig auch das in diesem Zusammenhang eröffnete Strafverfahren schuldhaft veranlasst. Deshalb sowie aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 9) – für den der Beschuldigte vorliegend schuldig gesprochen wird – rechtfertigt es sich, ihm die vorinstanzlichen Kosten auch für diese Tatvorwürfe gemäss den Anklageziffern 5 und 6 trotz