Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit einzig aufgrund des nachträglich weggefallenen Strafantrages (bzgl. Anklageziffer 5) bzw. der für die auszufällende Strafe geringfügigen Bedeutung des Vorwurfs (bzgl. Anklageziffer 6). Indem der Beschuldigte jedoch an der Berufungsverhandlung abermals bestätigt hat, am fraglichen Vorfall am 30. Mai 2019 eine Schreckschusspistole mit sich geführt zu haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18), hat er nicht nur gegen das Waffengesetz verstossen, sondern gleichzeitig auch das in diesem Zusammenhang eröffnete Strafverfahren schuldhaft veranlasst.