Andererseits hat die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände der Drohung sowie der Nötigung (Anklageziffern 5 und 6) eingestellt, nachdem F. den Rückzug seines Strafantrages sowie sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erklärt hatte, weil er sich mit dem Beschuldigten einen Vergleich unterzeichnet und sich ausgesöhnt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.1.). Die Einstellung des Verfahrens erfolgte somit einzig aufgrund des nachträglich weggefallenen Strafantrages (bzgl. Anklageziffer 5) bzw. der für die auszufällende Strafe geringfügigen Bedeutung des Vorwurfs (bzgl. Anklageziffer 6).