Einerseits handelt es sich beim Tatvorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3 um einen untergeordneten Tatvorwurf, mit dem keine nennenswerten Aufwendungen verbunden waren. Andererseits hat die Vorinstanz das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände der Drohung sowie der Nötigung (Anklageziffern 5 und 6) eingestellt, nachdem F. den Rückzug seines Strafantrages sowie sein Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung erklärt hatte, weil er sich mit dem Beschuldigten einen Vergleich unterzeichnet und sich ausgesöhnt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.1.).