Obwohl der Beschuldigte vorinstanzlich vom Vorwurf der Sachbeschädigung (Anklageziffer 3) freigesprochen wurde und das Verfahren in Bezug auf die Tatbestände der Drohung sowie der Nötigung (Anklageziffern 5 und 6) eingestellt worden ist, rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Einerseits handelt es sich beim Tatvorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 3 um einen untergeordneten Tatvorwurf, mit dem keine nennenswerten Aufwendungen verbunden waren.