Bundesgerichts 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3). Wird die beschuldigte Person teilweise freigesprochen oder das Verfahren teilweise eingestellt und liegt kein Fall gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO vor, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch auch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).