426 Abs. 2 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dabei zu prüfen, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält und ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstiess und dadurch das Strafverfahren veranlasste (Urteil des - 41 -