Parteivortrag der amtlichen Verteidigung S. 5). Unter diesen Umständen erlaubt die finanzielle Situation des Beschuldigten die sofortige Rückzahlung der dem amtlichen Verteidiger ausgerichteten Entschädigung. 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).