Zu beachten ist auch, dass die B. GmbH formell zwar auf die Ehefrau des Beschuldigten eingetragen ist, der Beschuldigte aber angegeben hat, mehr oder weniger alleine für den generierten Umsatz und reinvestierten Gewinn verantwortlich zu sein und dass allein der Lagerbestand einen Wert von rund Fr. 200'000.00 aufweise. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte, obwohl er über einen amtlichen Verteidiger verfügte, offensichtlich ohne Weiteres in der Lage war, auf eigene Kosten eine von ihm als solche bezeichnete «second opinion» bei einem Zürcher Anwalt einzuholen, wie sie vom amtlichen Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragen worden ist (vgl.