8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die eingereichte Kostennote, angepasst um die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit Fr. 9'120.00 zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Verfügt der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Fällung des Endentscheids über genügende Mittel, so ist die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene - 40 -