8. 8.1. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen im Berufungsverfahren gestellten Rechtsbegehren beinahe vollumfänglich, einzig in Bezug auf die Verlegung der vorinstanzlichen Prozesskosten (vgl. unten) erwirkt er einen für sich günstigeren Entscheid. Da es sich dabei jedoch um einen untergeordneten Punkt handelt, rechtfertigt es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Diese sind unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 4'000.00 festzulegen (§ 18 VKD).