Es liegen keine Gründe gegen eine solche Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vor, zumal für diese kein (besonders) schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 7.7. Im Ergebnis ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren auszusprechen und die Ausschreibung im SIS vorzunehmen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.