Der Beschuldigte wird vorliegend unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren bzw. 30 Monaten verurteilt und aufgrund seiner Qualifikation als mehrfach verurteilter unbelehrbarer Wiederholungstäter und der insgesamt gegebenen erheblichen Schwere der begangenen Vergehen wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Ver- ordnung darstellt. Es liegen keine Gründe gegen eine solche Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vor, zumal für diese kein (besonders) schweres Delikt vorliegen muss (BGE 147 IV 340).