Allerdings ist der Beschuldigte trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz hierzulande weder derart stark verwurzelt, noch mag das Interesse an der Stabilität des Privat- und Familienlebens an sich das erhebliche öffentliche Interesse an seiner Wegweisung zu überwiegen. Infolge überwiegender öffentlicher Interessen erweist sich die Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren daher auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt und ist deshalb anzuordnen. - 39 -