Der Beschuldigte wird vorliegend nebst der Katalogtat der räuberischen Erpressung wegen Vermittelns von Kokain und somit einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er bereits einschlägig vorbestraft ist. Auch wenn es sich vorliegend um eine einmalige Handlung gehandelt hat, hat der Beschuldigte durch die vermittelte Menge Kokain zur Verbreitung eines gefährlichen Betäubungsmittels – oder in den Worten des EGMR – einer Geissel der Menschheit beigetragen (vgl. Urteil des EGMR Nr. 6009/10 vom 2. Juni 2015 i.S. K.M. gegen die Schweiz § 55).