Der Beschuldigte hat sich der räuberischen Erpressung und damit eines Delikts schuldig gemacht, das nebst dem Vermögen auch die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit schützt (vgl. BGE 129 IV 22 E. 4.1). Durch die konkrete Tatbegehung hat der Beschuldigte nicht nur eine erhebliche kriminelle Energie offenbart, sondern darüber hinaus das Sicherheitsgefühl des Opfers nachhaltig erschüttert. Der Beschuldigte wird vorliegend nebst der Katalogtat der räuberischen Erpressung wegen Vermittelns von Kokain und somit einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er bereits einschlägig vorbestraft ist.