Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bereits mit einer kriminellen Vergangenheit in die Schweiz eingereist ist. So wurde er bereits im Alter von 16 Jahren in Australien wegen bandenmässigen Raubes zu einer freiheitsbeschränkenden Massnahme verurteilt. Darauf folgten weitere Verurteilungen wegen Betrugs, Angriffs und Raufhandels sowie diverse Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung (UA australischer Strafregisterauszug des Beschuldigten). In Nordmazedonien wurde der Beschuldigte wegen zweier weiterer Delikte je zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (UA act. 30).