In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK indessen auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Alle drei Kinder sind gesund und mit ihren neun, sieben und drei Jahren noch in - 37 -