So wird der Beschuldigte vorliegend unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obschon er bereits einschlägig vorbestraft ist (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Auch der Umstand, dass er in den Jahren 2014, 2015 und 2019 Vater geworden ist, konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.