fahrunfähigem Zustand, Verletzung der Verkehrsregeln, Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde dem Beschuldigte bereits mehrfach der Führerausweis wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen entzogen (UA act. 30.2). Zudem fällt ins Gewicht, dass die Schwere der Tatvorwürfe – trotz zwischenzeitlicher Untersuchungshaft – im Verlaufe der Zeit zusehends an Schwere gewonnen haben. So wird der Beschuldigte vorliegend unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, obschon er bereits einschlägig vorbestraft ist (vgl. eingeholter Strafregisterauszug).