Gegen eine nachhaltig positive Integration sprechen die zahlreichen und teilweise schwerwiegenden Regelverstösse, die sich der Beschuldigte hierzulande hat zuschulden kommen lassen (vgl. dazu im Einzelnen E. 6.5.2 hiervor) und die im Rahmen der Integrationsprüfung und Interessenabwägung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB ereignet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2). Nebst den im Strafregisterauszug ersichtlichen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Führen eines Motorfahrzeuges in - 36 -