Vom 1. Januar 2021 bis im März 2021 war er bei der Firma AK. AG als Servicetechniker angestellt, seit deren Konkurs arbeitet er für das am tt.mm.2021 ins Handelsregister eingetragene Unternehmen seiner Ehefrau und verdient monatlich rund Fr. 4'400.00 netto (GA act. 103 und 117; Einlegerakten zur Verhandlung vom 9. August 2021; Eingabe vom 23. März 2023; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22 ff.). Der Beschuldigte hat somit zwar immer wieder zeitweise gearbeitet, jedoch war keine seiner Anstellungen von Dauerhaftigkeit. Trotz mehrfacher, zeitweise längerer Arbeitslosigkeit bezog der Beschuldigte jedoch keine Sozialhilfe.