StGB am 1. Oktober 2016 abschliessend ereignet. Aufgrund des auch für Massnahmen geltenden Rückwirkungsverbots (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB; BGE 146 IV 311 E. 3.2.2) fällt diese Tat daher für die Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung ausser Betracht.