7.3. Der Beschuldigte ist nordmazedonischer sowie australischer Staatsangehöriger. Er hat mit der räuberischen Erpressung vom 11. April 2018 eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen und ist deshalb grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen. Ebenfalls eine Katalogtat stellt die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz dar. Diese hat sich jedoch noch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 abschliessend ereignet.