Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, den er im Wesentlichen mit der Situation seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau sowie den drei gemeinsamen Kindern begründet. Angesichts der Konsequenzen, die eine Landesverweisung für seine Familie hätte, sowie dem nur geringfügigen Sicherheitsrisiko, das er für die Öffentlichkeit darstelle, erweise sich die Landesverweisung als unverhältnismässig (vgl. GA act. 178 f.).