Die ausgestandene Untersuchungshaft von gesamthaft 75 Tagen (11. April 2018 bis 14. April 2018 sowie 9. September 2019 bis 18. November 2019) sowie die vorläufige Festnahme vom 31. Mai 2019 sind dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 6 StGB), was mit Berufung unbestritten geblieben ist. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.