Eine darüberhinausgehende Erhöhung der Busse ist indessen wiederum aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen, weshalb es bei den Fr. 400.00 bleibt. Angesichts der veränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage festzusetzen. - 33 - 6.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00, d.h. Fr. 3'000.00, sowie einer Busse von Fr. 400.00 zu bestrafen.